In einem vorliegenden Fall des Landesgerichtes Hessen wies eine hausärztliche Praxisgemeinschaft über mehrere Quartale einen Anteil gemeinsamer Patienten von 41,39% bis 62,51 % auf. Aufgrund dessen wurde seitens der Kassenärztlichen Vereinigung das Honorar gekürzt.
In der Regel wird eine Überschneidungsgrenze von bis zu 15% als rechtskonform gehandhabt. In dem vorliegenden Fall wird diese jedoch bei Weitem überschritten.
Grundlage für die Honorarkürzung ist insbesondere, dass bei versorgungsbereichsidentischen Praxisgemeinschaften bei einem gemeinsamen Patientenaufkommen von 20% ein Tatbestandsmerkmal der Auffälligkeitsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegt. In Folge dessen kam es im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu Honorarkürzungen.
Als Begründung für die Überschreitung wurde seitens der Praxisgemeinschaft auf das Fehlen eines organisierten Bereitschaftsdienstes hingewiesen. Die Klage hatte jedoch nur teilweise Erfolg. Das Sozialgericht Marburg, stimmte den Klägern insoweit zu, dass die enorme Höhe der Kürzung ungerechtfertigt war. Jedoch wurde die Klage dahingehend abgewiesen, dass in Anbetracht der Überschreitung der 20% Grenze eine Kürzung des Honorares seitens der Kassenärztlichen Vereinigung durchaus gerechtfertigt ist. Die vorgelegte Begründung war hierbei nicht ausreichend.
Quelle: LSG Hessen Urteil v. 27.05.2020 Az.: L 4 KA 24/18