Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.21 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachleistungen gewähren. Voraussetzungen sind, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Minderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, müssen jedoch nicht betragsmäßig auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden.
Die Kosten für Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-tests) erfolgen aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und stellen somit keinen Arbeitslohn dar.
Quelle: IBG – Fachinformationen 2021-2-II